Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. März 1976
§ 138g

§ 138g – Verfahren zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen durch Nutzer

(1) Erfüllt bei einer grenzüberschreitenden Steuergestaltung im Sinne des § 138d Absatz 2 kein Intermediär die Voraussetzungen des § 138f Absatz 7, so obliegt die Mitteilung der in § 138f Absatz 3 bezeichneten Angaben dem Nutzer; in diesem Fall gilt § 138f Absatz 1 und 2 entsprechend. Die Mitteilungspflicht des Nutzers nach Satz 1 besteht nicht, soweit der Nutzer nachweisen kann, dass er selbst, ein Intermediär oder ein anderer Nutzer dieselbe grenzüberschreitende Steuergestaltung bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Einklang mit den dort geltenden Rechtsvorschriften mitgeteilt hat. (2) Obliegt die Mitteilung der in § 138f Absatz 3 bezeichneten Angaben im Fall des Absatzes 1 mehreren Nutzern derselben grenzüberschreitenden Steuergestaltung, so gilt Folgendes: hinsichtlich der in § 138f Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 4 bis 9 bezeichneten Angaben ist vorrangig der Nutzer zur Mitteilung verpflichtet, der die grenzüberschreitende Steuergestaltung mit dem Intermediär oder den Intermediären vereinbart hat; nachrangig ist der Nutzer mitteilungspflichtig, der die Umsetzung der grenzüberschreitenden Steuergestaltung verwaltet; normal normal alle Nutzer derselben grenzüberschreitenden Steuergestaltung sind zur Mitteilung der in § 138f Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, 3 und 10 bezeichneten Angaben verpflichtet; normal normal soweit der in Nummer 1 bezeichnete Nutzer auch die in § 138f Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, 3 und 10 bezeichneten Angaben zu den übrigen Nutzern derselben Steuergestaltung mitgeteilt hat, sind die übrigen Nutzer von der Mitteilungspflicht nach Nummer 2 befreit. normal normal normal arabic Bei Anwendung von Satz 1 Nummer 1 gilt § 138f Absatz 5 Satz 1 und 4 entsprechend. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nur für Nutzer, die ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt, ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben oder normal normal nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union haben, aber im Geltungsbereich dieses Gesetzes a) eine Betriebstätte im Sinne des § 138d Absatz 4 haben, in der durch die grenzüberschreitende Steuergestaltung ein steuerlicher Vorteil entsteht, normal normal b) Einkünfte erzielen oder eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, sofern diese für eine Steuer von Bedeutung sind, auf die das EU-Amtshilfegesetz anzuwenden ist. normal normal normal alpha normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Wenn kein Intermediär die Anforderungen erfüllt, muss der Nutzer die erforderlichen Informationen selbst mitteilen.
  • Die Mitteilungspflicht entfällt, wenn der Nutzer nachweisen kann, dass die gleiche Steuergestaltung bereits in einem anderen EU-Mitgliedstaat gemeldet wurde.
  • Bei mehreren Nutzern einer Steuergestaltung ist der Nutzer, der die Vereinbarung mit dem Intermediär getroffen hat, vorrangig zur Mitteilung verpflichtet.
  • Alle Nutzer müssen bestimmte Informationen mitteilen, es sei denn, der vorrangige Nutzer hat diese bereits für alle anderen mitgeteilt.
  • Die Regelungen gelten nur für Nutzer mit Wohnsitz oder Geschäftstätigkeit im Geltungsbereich des Gesetzes oder bestimmten Bedingungen in der EU.